Vereinstatuten

„Homosexuelle und Glaube, ökumenische Arbeitsgruppe Wien“

 

Name und Sitz des Vereins

§ 1. (1) Der Verein führt den Namen „Homosexuelle und Glaube, Ökumenische Arbeitsgruppe Wien“.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Wien.
(3) Der Verein erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich.

 

Zweck des Vereins

§ 2. Der Verein, dessen Tätigkeit ausschließlich gemeinnützige Zwecke verfolgt und nicht auf Gewinn ausgerichtet ist, verfolgt folgende Ziele:
(1) Unterstützung von Schwulen, Lesben und Transgenderpersonen in der Entwicklung als eigenständige Persönlichkeiten, Förderung ihres Selbstbewusstseins, des freundschaftlichen Miteinanders und der Hilfestellung bei sozialen und individuellen Konflikten.

(2) Der Verein will dazu beitragen, dass lesbische, schwule und transgender Personen in Kirchengemeinden und religiösen Organisationen völlig integriert leben und in allen Bereichen gleichberechtigt mitarbeiten können. Diese Integration soll auch in gottesdienstlichen Formen ihren Ausdruck finden.

(3) Die Förderung der demokratischen Auseinandersetzung mit Homosexualität und Transidentität und die Beeinflussung der öffentlichen Bewusstseinslage derart, dass die Benachteiligung von Lesben, Schwulen und Transgenderpersonen beseitigt wird.

(4) Angestrebt wird insbesondere ein an den europäischen Menschenrechtsstandards orientierter Ausbau der Grundrechte sowohl für einzelne als auch für Lebensgemeinschaften und Partnerschaften.

(5) Das Eintreten für die Gleichberechtigung der Geschlechter unter anderem durch kritische Auseinandersetzung mit den traditionellen Rollenbildern und deren Überwindung.
Tätigkeit des Vereins
§ 3. (1) Der Vereinszweck soll unter Beachtung der geltenden gesetzlichen Vorschriften durch die in Abs. 2 und 3 angeführten Mittel erreicht werden.
(2)
a) Initiierung und Durchführung von Bildungs- und Öffentlichkeitsarbeit sowie Mitgliedschaft bei und Beteiligung an inländischen, ausländischen und internationalen Organisationen, Gesellschaften und Einrichtungen bzw. deren Vorhaben.
b) Beratung von und Zusammenarbeit mit gesetzgebenden Körperschaften, Behörden, offiziellen Stellen und anderen Institutionen des kirchlichen wie des staatlichen Bereichs.
c) Ideelle und materielle Unterstützung bzw. Durchführung von wissenschaftlichen und publizistischen Projekten und Arbeiten; Herausgabe bzw. Druck von Zeitschriften und sonstigen Publikationen sowie Veröffentlichungen mithilfe anderer, insbesondere elektronischer Medien.
d) Vorträge, Versammlungen, Diskussionen, Ausstellungen, Theatervorführungen und sonstige Veranstaltungen in der Öffentlichkeit.
e) Einrichtung eines persönlichen Beratungsdienstes unter Mitwirkung entsprechender Fachkräfte.
f) Einrichtung einer Bibliothek und eines Archivs.
g) Miete, Pacht und Ankauf geeigneter Räume, Baulichkeiten oder Grundstücke.

(3) Die erforderlichen finanziellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
a) Mitgliedsbeiträge.
b) Erträgnisse aus Veranstaltungen und vereinseigenen Unternehmungen.
c) Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen
d) Öffentliche Sammlungen nach behördlicher Genehmigung.
e) Abgabe von Erfrischungen bei Versammlungen (Büffet).

 

Mitglieder des Vereins

§ 4. (1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.
(2) Ordentliche Mitglieder sind jene, die an allen Rechten und Pflichten des Vereins teilnehmen. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die beabsichtigen, die Vereinszwecke zu fördern, aber an den Rechten und Pflichten des Vereins nicht teilhaben wollen. Ehrenmitglieder sind solche, die wegen ihrer besonders verdienstvollen Förderung von Vereinszwecken dazu ernannt werden.

 

Erwerb der Mitgliedschaft

§ 5. (1) Mitglieder des Vereins können alle physischen und juristischen Personen sowie rechtsfähige Personengesellschaften werden, die den Vereinszweck unterstützen wollen.
(2) Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
(3) Die Ernennung von Ehrenmitgliedern erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.

 

Verlust der Mitgliedschaft

§ 6. (1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung und durch Ausschluss.
(2) Der Austritt kann jederzeit schriftlich erfolgen.
(3) Die Streichung eines Mitglieds kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz zweimaliger Mahnung länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.
(4) Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten verfügt werden. Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die Generalversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen. Die Verpflichtung zur Zahlung der bis zum erfolgten Ausschluss fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.
(5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes beschlossen werden.

 

Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 7. (1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern zu.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und die Zwecke des Vereins Abbruch erleiden könnten. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und die außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet. Weiters sind die Mitglieder verpflichtet, eine Änderung ihrer Adresse dem Vorstand unverzüglich mitzuteilen.
(3) Die im Abs. 1 genannten Rechte ruhen, wenn ein Mitglied mit seinen Beitragszahlungen mehr als sechs Monate im Rückstand ist. Ausnahmen können vom Vorstand genehmigt werden.

 

Organe des Vereins

§ 8. Die Organe des Vereins sind
die Generalversammlung (§§ 9, 10),
der Vorstand (§§ 11, 12, 13),
die RechnungsprüferInnen (§ 14) und
das Schiedsgericht (§ 15).

 

Die Generalversammlung

§ 9. (1) Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet zumindest alle vier Jahre statt.
(2) Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes, der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder oder auf Verlangen der RechnungsprüferInnen binnen vier Wochen stattzufinden.
(3) Sowohl zur ordentlichen als auch zur außerordentlichen Generalversammlung sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe ihres Zwecks zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
(4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen.
(5) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
(6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder, sofern ihre Rechte nicht gem. § 7 Abs. 3 ruhen, und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen sowie rechtsfähige Personengesellschaften werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes stimmberechtigtes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig. Jedes Mitglied kann nur zwei andere gültig vertreten.
(7) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
(8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit.
Beschlüsse, mit denen das Vereinsstatut geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen werden in diesem Fall nicht berücksichtigt.
(9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann/die Obfrau, bei dessen Verhinderung der/die StellvertreterIn. Wenn auch dieser/diese verhindert ist, so führt das an Jahren älteste von der Generalversammlung gewählte Vorstandsmitglied den Vorsitz (wenn vorhanden).

 

Aufgaben der Generalversammlung

§ 10. Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
(1) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer.
(2) Beschlussfassung über den Voranschlag.
(3) Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der RechnungsprüferInnen.
(4) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein.
(5) Entlastung des Vorstands.
(6) Festsetzung der Höhe der Mindestmitgliedsbeiträge für ordentliche und außerordentliche Mitglieder.
(7) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft.
(8) Entscheidung über Berufungen über Ausschlüsse von der Mitgliedschaft.
(9) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins.
(10) Festlegung der Anzahl der von Arbeits- und Interessensgruppen zu entsendenden ReferentInnen nach Maßgabe der jeweiligen Erfordernisse unter Beachtung der Größe und Bedeutung der Arbeits- und Interessensgruppen.
(11) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

 

Der Vorstand

§ 11. (1) Der Vorstand besteht aus zumindest zwei natürlichen Personen (dem Obmann/der Obfrau sowie dem/der StellvertreterIn). Eine Ausweitung des Vorstandes um zB. SchriftführerIn, KassierIn, evtl. deren StellvertreterInnen, sowie den ReferentInnen der Arbeits- und Interessensgruppen ist möglich.
(2) Bei Ausscheiden eines von der Generalversammlung gewählten Mitgliedes des Vorstandes wird ein anderes wählbares Vereinsmitglied durch den Vorstand kooptiert; dazu ist die nachträgliche Genehmigung durch die nächstfolgende Generalversammlung einzuholen. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen.
(3) Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt max. vier Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Wiederwahl ist möglich.
(4) Der Vorstand wird vom Obmann/von der Obfrau oder dem/der StellvertreterIn bei Verhinderung des Obmannes/der Obfrau schriftlich, per Fax, per E-Mail oder mündlich einberufen. Ist auch der/die StellvertreterIn auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist. Beschlüsse des Vorstandes sind den Vereinsmitgliedern bei der nächsten Zusammenkunft des Vereins oder auf Anfrage mitzuteilen.
(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Im Falle, daß der Vorstand nur aus zwei natürlichen Personen besteht, ist zur Beschlussfassung Einstimmigkeit notwendig.
(7) Für Beschlüsse, die die Aufnahme von Fremdmitteln bedingen, ist die Zustimmung aller Vorstandsmitglieder erforderlich, wenn durch diese Beschlüsse die Gesamtverschuldung des Vereins den 1.000-fachen Mindestmonatsmitgliedsbeitrag überschreitet.
(8) Den Vorsitz führt der Obmann/die Obfrau, bei Verhinderung der/die StellvertreterIn. Ist auch diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
(9) Außer durch Tod oder Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Abs. 10) und durch Rücktritt (Abs. 11).
(10) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstandes bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.
(11) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Sollte durch den Rücktritt die Zahl der Vorstandsmitglieder unter zwei sinken, so wird der Rücktritt erst mit Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.

 

Aufgaben des Vorstands

§ 12. Der Vorstand ist das leitende und geschäftsführende Organ des Vereins. Er ist das Leitungsorgan im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
(1) Verwaltung des Vereinsvermögens.
(2) Aufnahme, Ausschluss und Streichung von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern.
(3) Kooptierung von Vorstandsmitgliedern gem. § 11 Abs. 2.
(4) Bestellung der ReferentInnen auf Vorschlag der Arbeits- und Interessensgruppen.
(5) Zulassung und Auflösung von Arbeits- und Interessensgruppen.
(6) Aufnahme und Kündigung von Vereinsangestellten.
(7) Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung.
(8) Erstellung des Voranschlages, Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses.
(9) Zustimmung zur Aufnahme von Fremdmitteln gem. § 11 Abs. 7.
(10) Antrag auf Ernennung von Ehrenmitgliedern an die Generalversammlung.
(11) Änderung der Höhe des Mitgliedsbeitrags eines einzelnen Mitglieds auf dessen Antrag.

 

Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

§ 13. (1) Der Obmann/die Obfrau führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der/die StellvertreterIn unterstützt den Obmann/die Obfrau bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
(2) Der Obmann/die Obfrau vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Obmannes/der Obfrau und einer zweiten Person des Vorstandes.
(3) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
(4) Bei Gefahr im Verzug ist der Obmann berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
(5) Der Obmann /die Obfrau führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
(6) Der/die SchriftführerIn (wenn nicht vorhanden der/die StellvertreterIn) führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.
(7) Der/die KassierIn (wenn nicht vorhanden der Obmann/die Obfrau bzw. der/die StellvertreterIn) ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
(8) Die ReferentInnen sind die Abgeordneten der einzelnen Arbeits- und Interessensgruppen. Ihnen obliegt insbesondere die Vertretung der Arbeits- und Interessensgruppen im Vorstand.
RechnungsprüferInnen
§ 14. (1) Die zwei RechnungsprüferInnen werden von der Generalversammlung auf die Dauer von max. vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die RechnungsprüferInnen dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
(2) Den RechnungsprüferInnen obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
(3) Rechtsgeschäfte zwischen RechnungsprüferInnen und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im übrigen gelten für die RechnungsprüferInnen die Bestimmungen des § 11 Abs. 3, 9, 10, und 11 sinngemäß.

 

Das Schiedsgericht

§ 15. (1) In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern, deren Rechte nicht gem. § 7 Abs. 3 ruhen, zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen zehn Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft Mehrere Personen einer Streitpartei machen gemeinsam ein Mitglied namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von zehn Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

 

Arbeits- und Interessengruppen

§ 16. (1) Die Arbeits- und Interessensgruppen werden vom Vorstand auf Antrag einzelner Vereinsmitglieder zugelassen. Sie können vom Vorstand jederzeit wieder aufgelöst werden.
(2) Sie sind im Vorstand durch einen oder mehrere ReferentInnen vertreten. Die Anzahl wird von der Generalversammlung festgelegt. Neugebildete Gruppen werden bis zur nächsten Generalversammlung durch je einen Referenten/eine Referentin vertreten.

 

Auflösung des Vereins

§ 17. (1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur auf einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Stimmenthaltungen werden dabei nicht berücksichtigt.
(2) Im Fall der freiwilligen Auflösung des Vereins hat die außerordentliche Generalversammlung über die Verwertung des vorhandenen Vermögens zu bestimmen.
(3) Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe.